Wir erhalten viele Anfragen, ob munevo DRIVE als Hilfsmittel von Krankenkassen erstattet wird. Die positive Antwort dazu lautet ja. Seit Markteinführung wurde munevo DRIVE vielfach von verschiedenen Krankenkassen in Europa erstattet. Dennoch handelt es sich hierbei immer um Einzelfallentscheidungen der Krankenkassen. Im Folgenden wollen wir Hintergründe und den Ablauf des Erstattungsprozesses skizzieren.
Das Recht auf körperliche Unversehrtheit ist in Deutschland fest im Grundgesetz verankert. Dadurch hat der Staat nicht nur die Pflicht die Gesundheit zu erhalten, sondern eventuelle Benachteiligungen durch eine Behinderung mit entsprechenden Mitteln auszugleichen.
Ausgangspunkt für eine Hilfsmittelversorgung ist immer eine Verordnung durch den Arzt. Dieser stellt aufgrund der Krankheit und Therapie ein entsprechendes Rezept aus.
Gemeinsam mit dem Sanitätshaus erfolgt im Anschluss die Erprobung des Hilfsmittels und Dokumentation in einem Erprobungsbericht. Vielfach werden diesem auch Videos beigefügt. Rezept, Erprobungsbericht und ein Kostenvoranschlag werden durch Sanitätshaus bei der Krankenkasse zur Prüfung eingereicht.
Ein Sachbearbeiter der Krankenkasse prüft den Kostenvoranschlag. Hierbei kann es auch sein, dass der Vorgang an den medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MD) weitergeleitet wird. Beim MD sind unter anderem auch Ärzte beschäftigt, die prüfen können, ob das beantragte Hilfsmittel medizinisch erforderlich ist oder ob es eine bessere Versorgungsalternative gibt. Hierbei ist wichtig, dass ein Anspruch auf eine qualitativ angemessene und zeitgemäße Versorgung nach dem neusten Stand der medizinischen Erkenntnisse besteht. Ein Sachbearbeiter wird auch nach gleichwertigen Alternativen Ausschau halten, jedoch steht die Versorgungsqualität immer im Vordergrund.
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